Satzung des Förderkreises des SC DHfK Leipzig e.V.  
 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Förderkreis des SC DHfK Leipzig. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann denn Zusatz e. V. tragen.

(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Die Unterstützung der sportlichen Aktivitäten des gemeinnützigen Bereiches des SC DHfK e.V.
(2) Die Förderung des Kinder –und Jugendsportes (ua. durch Patenschaften)
(3) Die Vorbereitung und Durchführung von Vereinsjubiläen

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31.12.2003.

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Gegen eine ablehnende Entscheidung zur Aufnahme kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises.

(4) Die Mitgliedschaft endet

(a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit Ihrer Auflösung;

(b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden kann. Eine Kündigungsfrist von drei Monaten ist dabei einzuhalten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.;

(c) durch Ausschluss aus dem Verein;

(d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

(5) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand per Beschluss. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied in Abschrift zu übersenden. Der Ausschluss wird mit Zugang wirksam. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

(6) Die Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen einmal jährlich Ihre jeweiligen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

(2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge oder sonstige Leistungen den Mitgliedern ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1) Der Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien, insbesondere eines Beirates bzw. Verwaltungsrates beschließen.

§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Jeweils zwei vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer der Vorsitzende.
Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorstandsvorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
  • Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
  • Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern,
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträ

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
(b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes

(c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge

(d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

  • Änderung der Satzung

(f) Auflösung des Vereins

(g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines   
     Aufnahmeantrages

(h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes

(i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine  außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

(a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt,

(b) ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidungen der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Vorstandswahlen erfolgen durch geheime schriftliche Abstimmung, wenn die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt.
Ist die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder die das 16.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bei Beschlussfassung bedeutet Ablehnung.
Bei Änderungen des Vereinszweckes bzw. Auflösung des Vereins eine 4/5 Mehrheit notwendig.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln, in der Reihenfolge vom Vorstandsvorsitzenden abwärts gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Mehrfachkandidatur ist jener gewählt, welcher die einfache Stimmenmehrheit der angegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Stimmengleichheit bei der Beschlussfassung bedeutet Ablehnung.

(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und muss folgendes enthalten:

  • Ort und Zeit der Veranstaltung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahl der anwesenden Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
  • Die Tagesordnung
  • Die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis mit der Zahl der Ja-Stimmen und der Zahl der Neinstimmen sowie die Enthaltungen und die ungültigen Stimmen, weiterhin die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge
  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Unterschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder aber seine Rechtsfähigkeit verliert.

Für den Fall der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaftszweckverwendung für die Förderung des Kinder- und Jugendsports in der Stadt Leipzig.

 
       
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